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AGB

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  • ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

AGB

1.) Vertragsabschluss

Vertragsabschlüsse bzw. Lieferverträge, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bis zur schriftlichen Bestätigung gelten unsere Angebote als freibleibend. Soweit der Vertrag telefonisch oder mündlich abgeschlossen wurde, wird dieser nur dann wirksam, wenn dieser handelsüblich ist. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eine Lieferung unsererseits erfolgt zu unseren Bedingungen und stellt kein Anerkenntnis anderslautender Einkaufsbedingungen dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.


2.) Versand und Gefahrenübergang

2.1
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager. Bei abweichender Vereinbarung bleibt die Versandart unserem Ermessen ohne irgendwelche Verpflichtungen für billigste Verfrachtung vorbehalten, sofern nicht ganz bestimmte Weisungen für den Versand gegeben sind.

2.2
Mit der Übergabe an den Versandbeauftragten wie den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Versandkosten übernommen haben. Dies gilt ausdrücklich für Nachtexpresssendungen.


3.) Lieferzeit / Höhere Gewalt

3.1
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung sind zulässig.

3.2
Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

3.3
Kommen wir in Verzug kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

3.4
Im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, die Leistungsstörung ist durch uns aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht.

3.5
Ereignisse höherer Gewalt zu denen auch Streik, Aussperrung und unvorhergesehene (auch innerbetrieblich) Umstände, die eine Lieferung trotz zumutbare Anstrengungen nicht möglich machen, gehören, berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen.Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.


4.) Preise, Zahlungsbedingungen

4.1
Unsere Preise gelten ab Lager Dingelstädt (soweit nicht anders vereinbart) zuzüglich Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind zu zahlen bis zum 15. Tage des der Lieferung ab Lager folgenden Monats, netto ohne Abzüge.

4.2
Der Besteller ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuzahlen oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festzuhalten.

4.3
Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigung des Käufers berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel-sofort fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch aus-stehende Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.


5.) Mängel der Ware, Gewährleistung

5.1
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltende Übung zulässig.

5.2
Beanstandungen müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden, bei verdeckten Mängeln sofort nach Auftreten des Mangels. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

5.3
Uns ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel festzustellen. Bei berechtigter Mängelrüge liefern wir entweder mangelfreien Ersatz oder erteilen eine Gutschrift. Alle weiteren Ansprüche auf Vergütung von Schadensersatz, Löhnen, Versandkosten, Ein-und Ausbaukosten, Verzugsstrafen etc. lehnen wir ausdrücklich ab.

5.4
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für Schraubenfedern gilt eine Gewährleistung von 1 Jahr, sofern ein paarweiser Austausch/Einbau erfolgt ist.

5.5
Gewährleistungsansprüche entstehen nicht bei Falschbestellung, wenn der Besteller entscheidende Angaben hinsichtlich der erwarteten Beanspruchung unterlassen hat, bei unsachgemäßen Einbau, unsachgemäßer Verwendung, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbare Beanspruchung vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe oder Reparaturen sowie bei normalen Verschleiß.


6.) Schadensersatz, Haftung

6.1
Der Besteller trägt die Verantwortung für die richtige Teileauswahl im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Besteller steht ferner dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

6.2
Falls wir von Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

6.3
Auf Schadensersatz haften wir wegen Verletzung vertraglicher , außervertraglicher oder von Beratungs- oder sonstiger Nebenverpflichtungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern und soweit ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht sowie bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen.

6.4
Die Regelung des 6.3 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf eine besondere bezeichnete Forderung geleistet werden. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, im Falle von Zahlungsverzug oder wenn Tatsachen bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. In diesen Fällen sind wir berechtigt die Be- und Verarbeitung, den Einbau sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen.

7.2
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Mieteigentum an der neuen zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltssache und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn von Ziffer 5.1.

7.3
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen an der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5.4 und 5.5 auf uns übergeben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.4
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

7.5
Wird die vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Ware, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.1 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe der Miteigentumsanteile.

7.6
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziffern 5.3 und 5.4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder Tatsachen bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.7
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10% sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


8.) Urheberschutz

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritter zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.


9.) Eintrittsvorbehalt

Für Fahrzeugteile die nicht der Originalspezifikation entsprechen, übernehmen wir keine Haftung.


10.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort unserer Firma. Als Gerichtsstand gilt ebenfalls der Sitz unserer Firma. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinen allgemeinen Gerichtsstand zu verlangen.


11.) Anwendbare Rechte

Für alle Rechtsbezeichnungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.


UNTERNEHMEN

DFF Federn und Fahrzeugteile GmbH
Heiligenstädter Straße 50
37351 Dingelstädt
info@federfachmann.de
www.federfachmann.de